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| 1.0 | Gültigkeit der Bedingungen des Auftraggebers | ||
| Diese Einkaufsbedingungen liegen allen Bestellungen zugrunde und gelten ausschließlich in der vorliegenden Fassung. Im Fall eines Widerspruches zwischen dieser Fassung und fremdsprachlichen Übersetzungen ist ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Auftragnehmers (AN) wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich der Auftraggeber (AG) schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat. | |||
| 2.0 | Rangfolge | ||
Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge:
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| 3.0 | Angebot | ||
| 3.1 | Der Anbieter hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen. | ||
| 3.2 | Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Abgabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabeverfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen eventuellen Widerruf einer gültigen Freistellungsbescheinigung hat der AN den AG unverzüglich zu informieren. | ||
| 4.0 | Bestellung | ||
| 4.1 | Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der AG sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. | ||
| 4.2 | Die Bestellung ist innerhalb von zehn Werktagen durch den AN auf der hierfür vorgesehenen Kopie der Bestellung (Bestellungsannahme) rechtsgültig unterschrieben zu bestätigen. Bestellungen, die der AG auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt hat, kann der AN auf dem gleichen Wege bestätigen. | ||
| 5.0 | Nachunternehmer | ||
| 5.1 |
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AG darf der AN seine Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf andere übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten an andere Unternehmen weitergeben. Dies gilt auch für Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist. Die Vergabe von Teilleistungen durch Nachunternehmer an ein weiteres Unternehmen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN hat den Nachunternehmern hinsichtlich der von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem AG übernommen hat. Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern besprechen die Verantwortlichen des AN und der von ihm eingesetzten Nachunternehmer die arbeitssicherheitsrechtlichen Regelungen, insbesondere die geltenden berufsgenossenschaftlichen sowie weitere durch den AG vorgegebene Vorschriften und Regeln und dokumentieren dies in einem Kurzprotokoll. Hiervon erhält der AG eine Abschrift. |
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| 5.2 | Mit der Angebotsabgabe sind bereits die Nachunternehmer bzw. die Leistungen zu benennen, die an Nachunternehmer vergeben werden. | ||
| 5.3 | Der AN hat den Nachunternehmer im Nachunternehmervertrag zu verpflichten, dem AN die erforderlichen Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft sowie – falls erforderlich – Arbeitserlaubnisse zur Vorlage beim AG zu übergeben. Der AN hat dem Nachunternehmer bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen. | ||
| 5.4 | Der AN darf seine Nachunternehmer nicht daran hindern, mit dem AG Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder den Nachunternehmer am Bezug von Lieferungen/Leistungen hindern, die der AG selbst oder der Nachunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt. | ||
| 5.5 | Setzt der AN Arbeitskräfte ohne vorherige schriftliche Zustimmung gem. Ziffer 5.1 als Nachunternehmer ein oder verstößt der AN gegen die Pflichten gem. Ziffer 5.3, hat der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. | ||
| 6.0 | Ausführung, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität | ||
| 6.1 | Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik, die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen. Insbesondere hat der AN die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Grundsätze der Prävention“ BGV A 1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Der AN hat die Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung zu berücksichtigen. Dazu zählt insbesondere die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel. | ||
| 6.2 | Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der oben genannten Vorschriften durch den Lieferanten nachzuweisen. | ||
| 6.3 | Der AN ist verpflichtet, die Produkte nach allgemeinen deutschen Industrienormen zu testen und dem AG auf Anfrage die Testergebnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch der AG ist berechtigt, die Produkte zu testen. Tests in diesem Sinne gelten nicht als Abnahme. | ||
| 6.4 | Bei der Lieferung von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind dem AG Produktinformationen, insbesondere aktuelle EG-Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache, rechtzeitig vor der Lieferung an der Anlieferstelle zu übermitteln. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen. Die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sind einzuhalten. | ||
| 6.5 | Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen ist generell zu vermeiden. Bei notwendigen Abweichungen hiervon ist der AG vor Lieferung/Einsatz schriftlich zu informieren. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind gemeinsam abzustimmen. | ||
| 6.6 | Unterhält der AN ein Qualitätssicherungssystem, z. B. gemäß DIN EN ISO 9001 – 9003, ist der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter berechtigt, das System nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen. | ||
| 6.7 | Für Ersatz- und Reserveteile sind vom AN alle eindeutig beschreibenden Merkmale anzugeben, z. B.:
Inhalts- und Betriebsstoffe zu liefernder Artikel/Geräte, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, sind entsprechend zu deklarieren. |
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| 6.8 | Der AN hat dem AG Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung anderer Unternehmer unverzüglich mitzuteilen, soweit dies den Auftragsumfang des AN betrifft. | ||
| 6.9 | Der AN wird sich der Arbeitszeit, die an dem Ort der Leistungserbringung gilt, anpassen. Die Beauftragten und das Personal des AN sind verpflichtet, das Zeiterfassungssystem des AG zu nutzen. Die ortsüblichen Regelungen sind vor Arbeitsaufnahme mit dem jeweiligen Betrieb abzustimmen. | ||
| 6.10 |
Der AN und seine Nachunternehmer setzen qualifiziertes, unterwiesenes und entsprechend der auszuführenden Tätigkeit nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen arbeitsmedizinisch untersuchtes Personal ein. Auf Wunsch des AG sind entsprechende aktuelle Qualifikations- und Untersuchungsnachweise vorzulegen. Der AG behält sich eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften durch den AN und die von ihm eingesetzten Nachunternehmer während der Arbeiten vor. |
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| 6.11 | Der AN verpflichtet sich, niemanden, mit dem er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den AG in Kontakt kommt, ungerechtfertigter Benachteiligung oder Belästigung auszusetzen. Der AN verpflichtet sich weiterhin, seine Arbeitnehmer ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen und sie entsprechend zu verpflichten. | ||
| 6.12 | Der AN ist verpflichtet, die ihm bekannt gemachten örtlichen Verhaltensregeln zum Notfallschutz einzuhalten. | ||
| 6.13 | Der AG ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung von Personal des AN zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen bzw. Arbeitssicherheits-/Umweltschutzbestimmungen nicht beachtet werden. Der AN verpflichtet sich, in diesen Fällen für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt. Eine Ablösung des Personals durch den AN bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Alle damit verbundenen Mehrkosten trägt der AN. | ||
| 6.14 | Der AN verpflichtet sich, den AG von sämtlichen Schäden und Kosten (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) freizustellen, die aus einer Verletzung von Rechtsnormen, welche der AN oder einer seiner Mitarbeiter bzw. Nachunternehmer zu vertreten hat, resultieren. | ||
| 6.15 |
Der AG erfasst alle Betriebs- und Dienstwegeunfälle eigener und für ihn tätiger fremder Mitarbeiter. Die Erfassung dient der Verbesserung der Arbeitssicherheit. Wenn ein vom AN oder seinen Nachunternehmern eingesetzter Mitarbeiter auf dem Weg zum bzw. vom Leistungsort (Dienstwegeunfall) oder am Leistungsort im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit (Betriebsunfall) einen Unfall erleidet, teilt der AN dies und weitere Einzelheiten des Unfallereignisses der örtlichen Sicherheitsfachkraft des AG unverzüglich schriftlich mit. Die Unfallmeldung entbindet den AN nicht von bestehenden gesetzlichen Meldepflichten, insbesondere gegenüber der Berufsgenossenschaft. |
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| 7.0 | „UN Global Compact“ und EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung | ||
| 7.1 | E.ON misst sozialer Verantwortung im Rahmen unternehmerischer Aktivitäten eine übergeordnete Bedeutung bei und nimmt deshalb an der Initiative „United Nations Global Compact“ teil. Die Initiative basiert auf zehn fundamentalen Prinzipien, die die Globalisierung sozialer und ökologischer gestalten und Korruption verhindern sollen Das Merkblatt „Grundsätze für eine verantwortliche Beschaffung bei E.ON“ nimmt Bezug auf die Prinzipien des UN Global Compact und kann im Internet unter http://eon-einkauf.com abgerufen werden. Der AN ist verpflichtet, diese Prinzipien zu beachten. | ||
| 7.2 | Durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und (EG) Nr. 2580/2001 des Rates der Europäischen Union, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten, wurde zum Zweck der Terrorismusbekämpfung das Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt. Der AN verpflichtet sich, dieses Verbot zu beachten und seine Geschäftspartner und Mitarbeiter daraufhin zu überprüfen, ob eine Namensidentität mit den in den als Anhängen zu den Verordnungen veröffentlichten Listen genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen besteht. Im Falle einer Namensidentität ist von der Durchführung von Geschäften mit diesen Personen, Gruppen oder Organisationen abzusehen. | ||
| 8.0 | Versicherungen | ||
| Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme 1,5 Mio. EURO pro Schadensereignis) unterhalten, den er auf Verlangen des AG nachzuweisen hat. | |||
| 9.0 | Liefer-/Leistungszeit | ||
| 9.1 | Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen oder Leistungen sind bindend. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. | ||
| 9.2 | Auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernder Unterlagen, kann sich der AN nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. | ||
| 10.0 | Versand | ||
| 10.1 | Es sind die für den AG günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen, sofern der AG nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben hat. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. | ||
| 10.2 | Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum, Anlieferstelle, ggf. Name des Empfängers und Material-Nr.) anzugeben. | ||
| 10.3 | Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der AN, sofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleitung des Transportes zu vertreten hat. | ||
| 10.4 | Der AN ist zu Teillieferungen/-leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt. | ||
| 10.5 | Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß. | ||
| 11.0 | Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle | ||
| 11.1 | Das Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle ist rechtzeitig anzumelden. Den Anweisungen des Fachpersonals des AG ist zu folgen. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der AG und seine Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit. | ||
| 11.2 | Werden Leistungen auf dem Werksgelände/der Baustelle erbracht, so gilt die entsprechende Baustellenordnung. Bei Arbeitsaufnahme oder auf vorherige Anforderung wird den Aufsichtspersonen des AN eine Ausfertigung der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis gegen Unterschrift ausgehändigt. Die Kenntnis über den Inhalt der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis ist durch eine schriftliche Erklärung zu bestätigen. | ||
| 12.0 | Leistungsänderungen | ||
| 12.1 | Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, zeigt der AN dem AG unverzüglich schriftlich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. | ||
| 12.2 | Änderungswünsche des AG wird der AN innerhalb von zehn Kalendertagen auf ihre möglichen Konsequenzen hin überprüfen und dem AG das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und den Terminplan aufzuzeigen. Entscheidet sich der AG für die Durchführung der Änderungen, werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend anpassen. | ||
| 13.0 | Abfallentsorgung | ||
| Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über. | |||
| 14.0 | Gefahrübergang | ||
| Die Gefahr geht erst auf den AG über, nachdem die Lieferungen/Leistungen dem AG übergeben oder von ihm abgenommen sind. | |||
| 15.0 | Mängelansprüche | ||
| 15.1 | Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Der AG kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem AN unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des AG. | ||
| 15.2 | Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. | ||
| 15.3 | Werden Teile des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des AN zu ändern oder auszuwechseln. | ||
| 15.4 | Im Falle des Rücktritts ist der AG berechtigt, die Leistungen des AN unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. | ||
| 15.5 | Der AN trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt die Entsorgung. | ||
| 16.0 | Datumsunabhängige Festigkeit | ||
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Der AN garantiert, dass die Produkte eine datumsunabhängige Festigkeit aufweisen. Das bedeutet, dass die Produkte in Bezug auf zeitbezogene Angaben zu Daten, Zeiträumen und Zeitschritten (im folgenden: Datumsangaben), auch im Zusammenwirken mit anderen Produkten, ohne Einschränkung vertragsgemäß, einwandfrei und korrekt arbeiten, funktionieren und eingesetzt werden können. Insbesondere
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| 17.0 | Gewichte/Mengen | ||
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Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsmeldung durch den AG festgestellte Gewicht, wenn nicht der AN nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Analog gilt dies auch für Mengen. |
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| 18.0 | Mängelrüge | ||
| Bei der Lieferung von Waren, die der AG gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware zwei Wochen ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. | |||
| 19.0 | Preise/Rechnungslegung | ||
| 19.1 | Die in der Bestellung genannten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. | ||
| 19.2 | Die zweifach auszufertigenden Rechnungen sind nach erfolgter Lieferungen Leistungen – getrennt nach Bestellungen – an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift bzw. an die Verwaltung des AG zu senden; Bestellnummern sind anzugeben, sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweise, Aufmasse usw.) sind beizufügen. | ||
| 19.3 | Rechnungen über Teillieferungen/-leistungen sind mit dem Vermerk „Teillieferungsrechnung“ bzw. „Teilleistungsrechnung“, Schlussrechnungen mit dem Vermerk „Restlieferungsrechnung“ bzw. „Restleistungsrechnung“ zu versehen. | ||
| 19.4 | Jede Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer separat ausweisen. Originalrechnungen dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden. | ||
| 19.5 | Der AN ist für alle wegen Nichteinhaltung der in Ziffern 19.1 bis 19.4 genannten Verpflichtungen entstehenden Folgen verantwortlich. | ||
| 19.6 | Dem AG stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu. | ||
| 20.0 | Abtretungsverbot | ||
| Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. | |||
| 21.0 | Kündigung | ||
| 21.1 | Der AG ist jederzeit berechtigt, den Vertrag gemäß § 649 Satz 1 BGB bzw. in entsprechender Anwendung zu kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich und unter Angabe des maßgeblichen Kündigungsgrunds. Kündigt eine der Vertragsparteien, so hat der AN die Baustelle unverzüglich zu räumen und an den AG zu übergeben sowie alle zur Fortsetzung der Leistungen erforderlichen Arbeitsunterlagen herauszugeben. Stehen dem AN in einem solchen Fall streitige Restvergütungsansprüche zu und hat der AN aus diesem Grund die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Kündigung erhoben, so darf der AG ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht durch Stellung einer werthaltigen Sicherheit seiner Wahl abwenden, dessen Höhe er nach § 315 BGB festsetzen darf. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: |
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| 21.1.1 | Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so vergütet der AG dem AN die bis zum Zugang der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen, die vom AG verwertet werden können, auf der Grundlage der vereinbarten Preise, bezogen auf die Teilleistungen. Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Vom AN zu vertreten sind insbesondere folgende Kündigungsgründe:
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| 21.1.2 | Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. | ||
| 21.1.3 | Der AG kann den Vertrag kündigen, wenn der AN seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren zulässig beantragt wird oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Der AG hat dem AN die ausgeführten Leistungen anteilig zu vergüten. Der AG ist berechtigt vom AN Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Rests zu verlangen. | ||
| 21.1.4 | Sofern ein Kündigungsgrund sowohl nach Ziffer 21.1.1 als auch nach Ziffer 21.1.3 vorliegt, geht die Kündigung nach Ziffer 21.1.1 vor. | ||
| 21.2 | Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Kündigungsrecht des AN gemäß § 643 BGB bleiben unberührt. | ||
| 21.3 | Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann der AG bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vom AN geschuldeten Leistungen entfällt. Der AG kann ebenfalls zurücktreten, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren zulässig beantragt wird oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall eines Rücktritts des AG aufgrund dieser Ziff. gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des AN die vorstehend in Ziff. 21.1.1 bis 21.1.3 geregelten Bestimmungen entsprechend. Der AG erwirbt das Eigentum an den vergüteten Teilleistungen. | ||
| 22.0 | Nutzungs- und Schutzrechte | ||
| 22.1 | Der AG darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in seinem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom AN bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen darf der AG Unterlagen Dritten überlassen. Der AN sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Nachunternehmer, der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen frei. | ||
| 22.2 | Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung und Nutzung der Liefer- und Leistungsgegenstände und/oder des hergestellten Werkes Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AN hat den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und den AG auch sonst schadlos zu halten. Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des AN bestehen, dürfen vom AG oder seinen Beauftragten Instandsetzungen vorgenommen werden. | ||
| 23.0 | Geheimhaltung | ||
| 23.1 | Der AN verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm der AG im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Unterlagen, Angaben, Daten sowie sonstige Informationen, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Soweit sich unter vertraulichen Informationen personenbezogene Daten befinden, gelten für die Verwendung dieser darüber hinaus die Bestimmungen des Abschnittes 24. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen dieses Abschnittes 23 und den Regelungen des Abschnittes 24 gehen im Hinblick auf die personenbezogenen Daten die Regelungen des Abschnittes 24 vor. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem AN bei Empfang bereits nachweislich bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene Bemühungen) erlangt hat. Diese im vorhergehenden Satz genannte Ausnahme gilt jedoch nicht für personenbezogene Daten. Der AN verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen des AG zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Die Weitergabe der Verpflichtung hat der AN dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Alle vom AG übergebenen Informationen bleiben Eigentum des AG. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom AN angefertigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den Informationen, Kopien oder Datenträgern besteht nicht. Die vom AG übergebenen Informationen sind nach Durchführung der Vertrages auf Verlangen des AG oder spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig, unaufgefordert an den AG zurückzugeben oder nach dessen Wahl zu vernichten. Es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungsfristen stehen entgegen. Der AG kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der AN seinen Pflichten gemäß diesem Abschnitt „Geheimhaltung“ innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Der AN haftet dem AG für alle Schäden, die dem AG aus der Verletzung seiner Verpflichtungen erwachsen. |
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| 24.0 | Datenschutz und -sicherheit, Auftragsdatenverarbeitung | ||
| 24.1 | Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z. B. Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz) zu beachten sowie ihre Einhaltung unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften dieses Abschnittes 24 zu gewährleisten und zu überwachen. | ||
| 24.2 | Personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und nutzt der AN im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG (nachfolgend „Auftragsdatenverarbeitung“ genannt) für den AG nur soweit dies zur Erfüllung der Pflichten des AN aus der Bestellung erforderlich ist. Inhalt der Bestellung in diesem Sinne sind auch alle Anlagen und Dokumente, auf die die Bestellung verweist. Die Art der im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung vom AN zu verwendenden Daten und die betroffenen Personengruppen sind in der Bestellung bzw. in einer Anlage zur Bestellung bezeichnet (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt). Personenbezogene Daten im Sinne dieser AGB sind auch solche personenbezogenen Daten, die der AG selbst im Auftrag eines Dritten verarbeitet und dem AN zur Verfügung stellt, soweit sich der AG zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Dritten des AN bedient. Der AG bleibt auch bei der Auftragsdatenverarbeitung weiterhin Eigentümer und „Herr“ der personenbezogenen Daten. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den personenbezogenen Daten nebst Datenträgern und Unterlagen, die solche Daten enthalten, besteht nicht. Die Auftragsdatenverarbeitung umfasst diejenigen Handlungen im Hinblick auf die personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der Pflichten des AN aus der Bestellung erforderlich sind und in der Bestellung bezeichnet sind. Der Zugriff auf Datenbestände und das Recht zur Auftragsdatenverarbeitung wird nur soweit und in dem Umfang eingeräumt, als er zur ordnungsgemäßen Erfüllung der o. g. Pflichten erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Verwendung der Daten durch den AN ist nicht gestattet. Insbesondere darf der AN keine Kopien oder Duplikate der Daten ohne Wissen und Zustimmung des AG erstellen. Die Dauer der Auftragsdatenverarbeitung ist auf die Dauer der vom AN gemäß der Bestellung zu erbringenden Leistungen befristet. Der AG hat das Recht, dem AN Weisungen über die Art, den Umfang und die Verfahren der Datenverarbeitung sowie die hierbei zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen zu erteilen. Der AN ist ausschließlich berechtigt, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Weisungen des AG vorzunehmen. Ist der AN der Ansicht, dass eine Weisung des AG gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz verstößt, hat er den AG unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Weisungs- und Kontrollrechte des AG aus der Bestellung und diesem Abschnitt 24 können auch durch eine andere vom AG beauftragte Person wahrgenommen werden. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Änderungen des Gegenstands, des Umfangs, der Art, der Dauer, des Zwecks der Auftragsdatenverarbeitung oder des Kreises der Betroffenen bedürfen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. |
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| 24.3 | Die Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung gelten ferner entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen für den AG vom AN vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. | ||
| 24.4 | Der AN gewährleistet einen hinreichenden Datenschutz, um die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten und kontrolliert in seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz nach § 9 BDSG. Insbesondere stellt der AN entsprechende Zutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Auf-trags- und Verfügbarkeitskontrollen sicher. Weiterhin gewährleistet der AN, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können. Darüber hinaus gewährleistet der AN, dass folgende Daten getrennt verarbeitet werden
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| 24.5 | Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen nach den Datenschutzgesetzen ist der AG als verantwortliche Stelle zuständig. Für den Fall, dass der AG die Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten gegenüber dem AN veranlasst, ist der AN verpflichtet, dieser Weisung gänzlich Folge zu leisten. Werden von einem Betroffenen Rechte bei dem AG, insbesondere das Auskunftsrecht, geltend gemacht, hat der AN alle zur Erfüllung der Verpflichtungen des AG gegenüber dem Betroffenen erforderlichen Handlungen unverzüglich vorzunehmen. | ||
| 24.6 | Der AN hat spätestens vor Beginn der Auftragsdatenverarbeitung einen Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der Regelung in § 4 f BDSG schriftlich zu bestellen. Dieser hat die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufzuweisen und hat auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Der AN wird den Datenschutzbeauftragten über die Auftragsdatenverarbeitung informieren. Weitere Pflichten des AN ergeben sich insbesondere aus § 11 Abs. 4 BDSG. Der AN ist verpflichtet sicherzustellen, dass er die Weisungen des AG an alle Mitarbeiter weitergibt, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des AN gemäß der Bestellung Zugang zu den personenbezogenen Daten haben. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, diesen Mitarbeitern – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit – zu untersagen, personenbezogene Daten entgegen der Weisung des AG oder zu einem anderen als dem zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem AG gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist den Mitarbeitern vor Aufnahme der Auftragsdatenverarbeitung aufzuerlegen. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen dem vom AG benannten Datenschutzbeauftragten gegenüber, die Weitergabe dieser Verpflichtung in schriftlicher Form nachzuweisen. |
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| 24.7 | Die Beauftragung von Nachunternehmern durch den AN ist nur soweit zulässig, wie die Bestellung in Verbindung mit der Ziffer 5 dieser AGB dies ausdrücklich erlaubt. Der AN hat den Nachunternehmer sorgfältig auszuwählen und sich vor dessen Beauftragung zu überzeugen, dass dieser sämtliche in dieser Vereinbarung für den AN festgelegten Pflichten einhalten kann. Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, dem jeweiligen Nachunternehmer die in diesem Abschnitt 24 festgelegten Pflichten mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass an die Stelle des AN der Subunternehmer tritt. Der AN hat weiterhin vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche in dieser Vereinbarung festgelegten Rechte nach Wahl des AG entweder vom AN nach Weisung des AG oder von dem AG selbst wahrgenommen werden können. Für den Fall, dass der AN die Rechte nach Weisung des AG wahrnimmt, ist der AN verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Dokumentationen und Kontrollergebnisse, unverzüglich an den AG weiterzuleiten. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen dem Datenschutzbeauftragten des AG gegenüber, die Erfüllung der in dieser Ziffer 24.7 Absatz 2 festgelegten Pflichten in schriftlicher Form nachzuweisen. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 2 dieser Ziffer 24.7 gelten entsprechend auch für sonstige im Rahmen der Erfüllung der Pflichten des AN gegenüber dem AG eingesetzten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Der Einsatz solcher Personen ist nur soweit zulässig, wie die Bestellung dies ausdrücklich erlaubt. |
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| 24.8 | Die in diesem Abschnitt 24 genannten Pflichten des AN werden von der Beendigung des infolge der Bestellung begründeten Vertragsverhältnisses mit dem AG nicht berührt. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis. Nach Beendigung der Auftragsdatenverarbeitung dürfen die überlassenen personenbezogenen Daten vom AN nur weiter gespeichert oder in anderer Form aufbewahrt werden, sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen zwingend die weitere Aufbewahrung beim AN fordern. Ansonsten ist der AN nach Beendigung der Auftragsdatenverarbeitung verpflichtet, unverzüglich sämtliche personenbezogene Daten, die sich in seinem Besitz befinden, an den AG auszuhändigen oder – nach Rücksprache mit dem AG – von dem AN datenschutzgerecht zu vernichten und die Vernichtung gegenüber dem AG schriftlich zu bestätigen. Hiervon umfasst sind auch personenbezogene Daten, die für die Datensicherung und die Protokollierung erzeugt wurden. Im Falle der Rückgabe der personenbezogenen Daten an den AG sind die im vorhergehenden Satz genannten Daten sowie etwaige Kopien oder Duplikate der Daten nach Übergabe an den AG beim AN vom AN unverzüglich datenschutzgerecht zu vernichten und die Vernichtung gegenüber dem AG schriftlich zu bestätigen. | ||
| 24.9 | Der AN räumt dem AG, insbesondere dessen Datenschutzbeauftragten, das Recht ein, jederzeit und ungehindert zu kontrollieren, ob die Datenverarbeitung entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, den vertraglichen Regelungen sowie den vom AG erteilten Weisungen durchgeführt wird. Der AN verpflichtet sich, den AG hierbei im erforderlichen Umfang zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, alle hierzu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zugangs-, Zutritts- und Zugriffsrechte zu gewähren. Der AG ist berechtigt, die vorgenannten Kontrollen auch unter Hinzuziehung der Dritten durchzuführen, die gegenüber dem AG zur Kontrolle berechtigt sind (insbesondere Aufsichtsbehörden). Auch die Dokumentation der Kontrollergebnisse vor Beginn und während der Auftragsdatenverarbeitung wird vom AN geduldet und unterstützt. | ||
| 24.10 | Der AG ist berechtigt, eine Sicherheitsüberprüfung von Leistungserbringern des AN gemäß § 12b Atomgesetz durchführen zu lassen, wenn diese Leistungen erbringen, die im Zusammenhang mit dem Umgang oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen oder mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne von § 7, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 9a Abs. 3 Atomgesetz stehen. Der AN verpflichtet sich, die hierzu erforderlichen Daten dieser Leistungserbringer zur Verfügung zu stellen. | ||
| 24.11 | Der AN unterrichtet den AG unverzüglich schriftlich bei allen Anzeichen für einen Verstoß gegen Regelungen der Datenschutzvorschriften oder dieses Abschnittes 24 oder gegen Weisungen des AG. Die Informationspflicht besteht insbesondere bei Anzeichen für Ereignisse im Sinne des § 42a BDSG. Sollten die Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten beim AN durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Der AN wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und Eigentum an den Daten bei dem AG liegt. | ||
| 24.12 | Der AG kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der AN seinen Pflichten gemäß diesem Abschnitt „Datenschutz und -sicherheit, Auftragsdatenverarbeitung“ innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Der AN haftet dem AG für alle Schäden, die dem AG aus der Verletzung seiner Verpflichtungen erwachsen. | ||
| 24.13 | Der AG behält sich vor, im Zusammenhang mit der Bestellung überlassene Daten des AN an verbundene E.ON-Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG für Zwecke der konzernweiten Beschaffung weiterzugeben und diese auch nach Beendigung eines Vertrages im Rahmen geltender Aufbewahrungsregelungen oder für mögliche weitere Bestellungen zu speichern. | ||
| 25.0 | Sicherstellung der diskriminierungsfreien Verwendung von Informationen laut § 9 Energiewirtschaftsgesetz | ||
| 25.1 | Der AN verpflichtet sich, wirtschaftlich sensible und wirtschaftlich vorteilhafte Informationen aus dem Einflussbereich des AG, von denen er im Rahmen der Durchführung des Auftrags Kenntnis erlangt und die von kommerziellem Interesse für Energievertriebs-, Handels-, Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisationen bzw. –unternehmen sein können, nicht weiterzugeben. | ||
| 25.2 |
Vertraulich zu behandeln sind insbesondere:
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| 25.3 | Der AN verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer ausdrücklich auf diese Verpflichtungen hinzuweisen und sie entsprechend zu verpflichten. Der AN verpflichtet sich weiterhin, im Rahmen seines Auftrags eingesetzte Subunternehmer zur Einhaltung § 9 EnWG zu verpflichten. | ||
| 25.4 | Die Regelungen der Abschnitte 23 und 24 bleiben unberührt. | ||
| 26.0 | Vorbehalt der Konzernverrechnung | ||
| 26.1 | Forderungen des AG und von E.ON-Unternehmen stehen dem AG und E.ON-Unternehmen als Gesamtgläubigern zu. E.ON-Unternehmen sind gemäß §§ 15 ff. AktG mit dem AG verbundene Unternehmen und Unternehmen im In- und Ausland, mit denen die E.ON AG über Beteiligungsbrücken von mindestens 50 % verbunden ist. E.ON-Unternehmen können ihre Forderungen gegen Forderungen des AN verrechnen/aufrechnen. Alle materiellen und prozessualen Rechte, die der AN bezüglich einer Forderung gegen einen Gesamtgläubiger hat, bestehen auch gegenüber den übrigen Gesamtgläubigern. |
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| 26.2 | Bei den Forderungen des AN gegen den AG und E.ON-Unternehmen dürfen der AG und die E.ON-Unternehmen mit den Forderungen des AG sowie den Forderungen der E.ON-Unternehmen gegen den AN aufrechnen/verrechnen. | ||
| 26.3 | Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn einerseits Barzahlung und andererseits Hergabe von Wechseln vereinbart ist oder wenn die gegenseitigen Ansprüche verschieden fällig sind, wobei mit Wertstellung abgerechnet wird. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich diese Berechtigung auf den Saldo. | ||
| 26.4 | Der AN verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderungen durch den AG zu widersprechen. | ||
| 26.5 | Eine Aufstellung der zur Konzernverrechnung berechtigten E.ON-Unternehmen stellt der AG auf Verlangen zur Verfügung. | ||
| 27.0 | Veröffentlichung/Werbung | ||
| Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG zulässig. | |||
| 28.0 | Verbringung ins Ausland | ||
| Dem AN ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art in vielen Fällen einer Genehmigung z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz bedarf. Der AN ist dafür verantwortlich, dass in den Fällen, in denen er eigene Unterlagen oder Gegenstände bzw. Unterlagen oder Gegenstände des AG ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und - soweit nötig - sämtliche erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften behält sich der AG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor. |
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| 29.0 | Gerichtsstand | ||
| Soweit der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des AG ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist der AG berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des AN zuständig ist. | |||
| 30.0 | Vertragssprache/Anwendbares Recht | ||
| 30.1 | Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht. | ||
| 30.2 | Hat der AN seinen Sitz im Ausland, wird deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 vereinbart. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen Incoterms - ICC, Paris, auszulegen. | ||
| 31.0 | Schriftform | ||
| E-Mails genügen vorbehaltlich der in Ziffer 4. geregelten Ausnahmen nicht der Schriftform im Sinne dieser AGB bzw. der auf ihrer Basis geschlossenen Einzelverträge. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Schriftformerfordernis selbst. | |||
| 32.0 | Salvatorische Klausel | ||
| Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken. | |||
| Stand: 11/2009 | |||